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Psychische Gefährdungsbeurteilung Online

ab 20 Personen

nur 15 Minuten Befragungsdauer

anonyme Befragung

4 Streichhölzer, einer davon ist abgebrannt

In drei einfachen Schritten zur Unternehmensgesundheit:

Online-Befragung

mitels Fragebogen

Auswertung

der anonymisierten Daten/Antworten

Beurteilung

psychischer Belastung/Beanspruchung

Der Ablauf der psychischen Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den Empfehlungen der Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA).

Ihr Titel

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Vorbereitungsphase
In der Vorbereitungsphase werden Klärungsgespräche mit den Verantwortlichen geführt. Themen sind Informations- und Übermittlungswege für die Beschäftigten, Einteilung der Organisations-/Tätigkeitsbereiche sowie Festlegung der Termine und des Befragungszeitraumes.

Die psychische Belastung kann je nach Tätigkeitsbereich verschieden sein und/oder in Organisationsbereichen variieren. Daher werden neben der Gesamtunternehmensbetrachtung nach Absprache mit den Verantwortlichen ggf. weitere Berichte einzelner Tätigkeits-/Organisationsbereiche erstellt.

Online-Befragung
​Die Beschäftigten erhalten Informationen zum Inhalt und zur Vorgehensweise des Projektes sowie den Zugang zur Online Befragung.
Auswertung & Beurteilung
​Nach Ablauf des Befragungszeitraumes startet die Auswertung, Beurteilung und Dokumentation der Datenerfassung durch den Anbieter.
Ergebnispräsentation
​Die Ergebnisse werden den Verantwortlichen vom Anbieter vorgestellt und ein weiteres Vorgehen zur Entwicklung und
Umsetzung von Maßnahmen besprochen. ​

Rechtliche Grundlagen

=

gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz

=

nach DIN EN ISO 10075

=

in Anlehung an die GDA*-Leitlinie

* Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie

Die Grundlage bildet die psychische Gefährdungsbeurteilung, die sich an den Leitlinien der „Gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)“ orientiert. Laut Arbeitsschutzsgesetz gehört es zu den Grundpflichten jedes Arbeitgebers, „Die Arbeit … so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.“ (ArbSchG §4 Nr.1) Um dieser Pflicht nachkommen zu können, muss zunächst festgestellt werden, welche Gefährdungen überhaupt bestehen und wie diese zu beurteilen sind. Dafür hat der Gesetzgeber in §5 ArbSchG festgelegt, dass in allen Betrieben eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss. Im Jahr 2013 wurde der Paragraph explizit um den Zusatz „psychische Belastungen bei der Arbeit“ ergänzt:
Die Beurteilung psychischer Belastungen ist demnach ein noch relativ junges und komplexes Handlungsfeld und damit leider auch ein eher unklares Thema. Der Gesetzgeber gibt zwar vor, dass die psychischen Gefährdungen beurteilt werden müssen. Er überlässt allerdings den Arbeitgebern das „Wie“. Diese Offenheit ist eine Chance, die allerdings auch den Aufwand der Auswahl mit sich bringt. Denn das Spektrum möglicher Vorgehensweisen ist groß.

 § 5 ArbSchG

​Auszug aus § 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ des Arbeitsschutzgesetzes: (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. … (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch, … psychische Belastungen bei der Arbeit.
6 Silhouetten von Personen stehen nebeneinander